Strafgesetzbuch

§ 105 StGB Nötigung von Verfassungsorganen

Gesetzestext

(1) Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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