Strafgesetzbuch

§ 106 StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

Gesetzestext

(1) Wer 1. den Bundespräsidenten oder (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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