Strafgesetzbuch

§ 125 StGB Landfriedensbruch

Gesetzestext

(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 125 StGB verweist.

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