Strafgesetzbuch

§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Gesetzestext

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 126 StGB verweist.

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