Strafgesetzbuch

§ 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Gesetzestext

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 125a StGB verweist.

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