Strafgesetzbuch

§ 145a StGB Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Gesetzestext

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 145a StGB verweist.

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