Strafgesetzbuch

§ 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Gesetzestext

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 159 StGB verweist.

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