Strafgesetzbuch

§ 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Gesetzestext

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 192 StGB verweist.

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