Strafgesetzbuch
§ 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Gesetzestext
(1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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