Strafgesetzbuch
§ 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen
Gesetzestext
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
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Verweise in dieser Norm
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