Strafgesetzbuch

§ 330d StGB Begriffsbestimmungen

Gesetzestext

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. ein Gewässer: (2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist, 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 330d StGB verweist.

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