Strafgesetzbuch

§ 314 StGB Gemeingefährliche Vergiftung

Gesetzestext

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder (2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 314 StGB verweist.

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