Strafgesetzbuch

§ 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung

Gesetzestext

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 313 StGB verweist.

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