Strafgesetzbuch

§ 320 StGB Tätige Reue

Gesetzestext

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen 1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5, (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des a) § 315 Abs. 6, (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 320 StGB verweist.

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