Strafgesetzbuch

§ 321 StGB Führungsaufsicht

Gesetzestext

In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 321 StGB verweist.

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