Strafgesetzbuch

§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Gesetzestext

(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 335 StGB verweist.

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