Strafgesetzbuch

§ 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung

Gesetzestext

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 336 StGB verweist.

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