Strafgesetzbuch

§ 358 StGB Nebenfolgen

Gesetzestext

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 358 StGB verweist.

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