Strafgesetzbuch

§ 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Gesetzestext

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 74a StGB verweist.

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