Strafprozessordnung

§ 114 StPO Haftbefehl

Gesetzestext

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte, (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 114 StPO verweist.

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