Strafprozessordnung

§ 206a StPO Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Gesetzestext

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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