Strafprozessordnung

§ 409 StPO Inhalt des Strafbefehls

Gesetzestext

(1) Der Strafbefehl enthält 1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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