Strafprozessordnung

§ 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

Gesetzestext

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 410 StPO verweist.

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