Strafprozessordnung

§ 422 StPO Abtrennung der Einziehung

Gesetzestext

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 422 StPO verweist.

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