Strafprozessordnung

§ 62 StPO Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Gesetzestext

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist oder 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 62 StPO verweist.

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