STREG
§ 3 STREG Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Gesetzestext
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 STREG verweist.
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