STVOLLZG

§ 171 STVOLLZG Grundsatz

Gesetzestext

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 171 STVOLLZG verweist.

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