STVOLLZG

§ 172 STVOLLZG Unterbringung

Gesetzestext

Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 172 STVOLLZG verweist.

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