STVOLLZG

§ 48 STVOLLZG Rechtsverordnung

Gesetzestext

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48 STVOLLZG verweist.

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