STVZO

§ 62 STVZO Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

Gesetzestext

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.

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