STVZO

§ 63 STVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

Gesetzestext

Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 63 STVZO verweist.

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