TKG

§ 107 TKG Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik

Gesetzestext

(1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren. (2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrichtung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auffordert. (3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 107 TKG verweist.

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