TKG
§ 148 TKG Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
Gesetzestext
(1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
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