TKG

§ 167 TKG Katalog von Sicherheitsanforderungen

Gesetzestext

(1) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch Allgemeinverfügung in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest: 1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen Gefährdungspotenziale der öffentlichen Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste, (2) Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation aufzuheben. (3) Die Verpflichteten haben die Vorgaben des Katalogs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 167 TKG verweist.

Im Gesetz benachbart

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