TKG

§ 168 TKG Meldung eines Sicherheitsvorfalls

Gesetzestext

(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, macht an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte; (2) Dauert der erhebliche Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 noch an, legt der Betroffene statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung und eine Abschlussmeldung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bearbeitung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vor. (3) Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn 1. er schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste für den betreffenden Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verursacht hat oder verursachen kann, oder (4) Die Bundesnetzagentur legt Einzelheiten des Meldeverfahrens fest. Die Bundesnetzagentur kann einen detaillierten Bericht über den Sicherheitsvorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangen. (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach der frühen Erstmeldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Bestätigung über den Eingang der Meldung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann auf Ersuchen der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zusätzliche technische Unterstützung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen leisten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik informiert die Bundesnetzagentur über Maßnahmen nach Satz 2. (6) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den Sicherheitsvorfall. Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung verpflichten. (7) Im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls informieren die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können sowie gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst. § 42 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. (8) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Meldungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 168 TKG verweist.

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