TKG

§ 179 TKG Protokollierung

Gesetzestext

(1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind 1. der Zeitpunkt des Zugriffs, (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. (3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 179 TKG verweist.

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