TKG

§ 178 TKG Gewährleistung der Sicherheit der Daten

Gesetzestext

Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere 1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 178 TKG verweist.

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