TKG

§ 193 TKG Veröffentlichung von Weisungen

Gesetzestext

Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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