TKG

§ 45 TKG Verfahren der Entgeltanzeige

Gesetzestext

(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen. (2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 45 TKG verweist.

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