TVG

§ 8 TVG Bekanntgabe des Tarifvertrags

Gesetzestext

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen. § 8: Nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a. -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 TVG verweist.

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