UKLAG

§ 8 UKLAG Klageantrag und Anhörung

Gesetzestext

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 UKLAG verweist.

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