UKLAG

§ 9 UKLAG Besonderheiten der Urteilsformel

Gesetzestext

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 UKLAG verweist.

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