UMWG

§ 124 UMWG Spaltungsfähige Rechtsträger

Gesetzestext

(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein. (2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 124 UMWG verweist.

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