UMWG

§ 125 UMWG Anzuwendende Vorschriften

Gesetzestext

(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden: 1. mit Ausnahme des § 62 Absatz 5, (2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 125 UMWG verweist.

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