UMWG

§ 144 UMWG Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Gesetzestext

Ein Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) und eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind stets erforderlich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 144 UMWG verweist.

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