UMWG

§ 33 UMWG Anderweitige Veräußerung

Gesetzestext

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 UMWG verweist.

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