UMWG

§ 34 UMWG Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Gesetzestext

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 34 UMWG verweist.

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