UMWG

§ 244 UMWG Niederschrift über den Formwechselbeschluss, Gesellschaftsvertrag

Gesetzestext

(1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen. (2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 244 UMWG verweist.

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