UMWG

§ 322 UMWG Spaltungsplan

Gesetzestext

(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf. (2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben: 1. den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die Spaltung, (3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht erforderlich. (4) Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 322 UMWG verweist.

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