UMWG

§ 323 UMWG Bekanntmachung des Spaltungsplans

Gesetzestext

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 323 UMWG verweist.

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